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Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe,…
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(Auszug aus §53SGB12)
Eingliederungshilfe:
• unterstützt Menschen insbesondere mit der Auseinandersetzung mit dem
individuellen Krankheitsbild und der Entwicklung von alternativen Verhaltens-
strategien,
• unterstützt Menschen mit dem Willen abstinent in ihrer häuslichen Umgebung
leben zu wollen,
• die Ausbildung und Festigung von lebenspraktischen Fähigkeiten,
• Unterstützung im Umgang mit sozialrechtlichen Angelegenheiten,
• sowie die Suche und Aufnahme einer Beschäftigung stehen im Fokus der
Betreuung
Das Ziel der Betreuung ist die selbständige Lebensweise sowie der Ausbau sozialer Kontakte für ein Leben in der Gemeinschaft.
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